Folgende Hinweise sind beim Einbau des Gartenwasserzählers zu beachten
Der Einbau des Zählers erfolgt nicht durch den Abwasserbetrieb. Der Eigentümer ist für die fachgerechte Montage und Wartung selbst verantwortlich.
Es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden.
Es darf kein Zulauf in die Kanalisation bestehen (Roste, Waschbecken, Bodenablauf, etc.)
Es sind nur maximal 2 Zwischenzähler zulässig
Demontierbare Wasserzähler werden jährlich durch unsere Mitarbeiter verplombt. Die Kosten hierfür werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Absetzung über den Gartenwasserzähler zur Befüllung privater Poolanlagen ist nicht möglich. Gemäß§ 54 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 2 II b) der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Hessisch Oldendorf ist Abwasser, das durch u.a. sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Demnach ist Poolwasser nach Nutzung Abwasser. Eine Entleerung des Pools hat somit über die öffentlichen Schmutzwasser-Entwässerungsanlagen zu erfolgen. Für die Abrechnung von Trinkwassermengen, die zur Füllung privater Poolanlagen verwendet werden, ist auch die Abwassergebühr zu berücksichtigen. Eine Einleitung in ein Gewässer, Gartenbewässerung oder eine flächenhafte Versickerung von genutztem Poolwasser ist wasserrechtlich nicht erlaubt.