Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

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Stadt Hessisch Oldendorf
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31840 Hessisch Oldendorf
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Mo.- Di.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Bürgerbüro:
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Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Standesamt:
Mo. - Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

Übrige Dienststellen:
Mo. - Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
zusätzlich
Do.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Tel.: 05152/782-0 

Allgemeine Informationen

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.

Verfahrensablauf

Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

  • Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 
Zuständige Stelle
  • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
  • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

  • d ie Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

  • Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG 
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

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