Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.
Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe
Ansprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 26.1 Team Verwaltung und Ordnung | |
Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 E-Mail: ordnung@hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag
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Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Person oder der bietenden Person erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO).
Die GewO ermächtigt die zuständige Stelle für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe im Sinne der GewO Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht zuzulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- Reisegewerbekarte der antragstellenden Person
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- :0,00 EUR - 437,00 EUR
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.