Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
Ansprechpartner/in
| Landkreis Hameln-Pyrmont | |
| Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 E-Mail: landkreis@hameln-pyrmont.deHomepage: https://www.hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr |
Allgemeine Informationen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
- wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
- wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
- :96,00 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten. - :93,00 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten. - :48,00 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind. - :46,50 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Welche Fristen muss ich beachten?
- :8 Wochen
Sie sollten die Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen. - :1 Monat
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Anträge / Formulare
Nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.