Ladenöffnungszeiten

zuklappenAnsprechpartner/in
Ordnungsamt
Marktplatz 13
31840 Hessisch Oldendorf
Telefon: 05152 782-121
E-Mail:

Info-Point:
Mo. - Di. 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Bürgerbüro:
Mo. - Di. 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Standesamt:
Mo. - Mi. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Übrige Dienststellen:
Mo. - Fr. 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
zusätzlich
Do. 12:30 Uhr - 16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Tel.: 05152/782-0


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr. geöffnet sein.

An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:

  • Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
  • Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
  • Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
  • Hofläden,
  • den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.

Für die Ausnahmen gelten unterschiedliche Zeit- und Warenkorbsbeschränkungen.

Die in Niedersachsen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung

  • auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
  • auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
  • auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
  • auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Öffnungs- und Verkaufszeiten sowie des Verkauf der zulässigen Warenkörbe verantwortlich ist.

Zudem ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsschutz zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Verkaufsoffene Sonntage ".

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