Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

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Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.1 Team Verwaltung, Medizinalaufsicht, Senioreneinrichtungen
Landkreis Hameln-Pyrmont - 25 GesundheitsamtHugenottenstraße 6
31785 Hameln
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Angaben zur Barrierefreiheit:
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Allgemeine Informationen

Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeit über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder an Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Zudem wird Ihnen erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen Sie beim Kontakt mit Lebensmitteln einhalten müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontamination sind.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erhalten Sie Ihre Bescheinigung nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.

Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.

Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Sofern Sie die Belehrung nach IfSG jedoch im Rahmen eines freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahrs, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst oder eines Praktikums ableisten, können Sie von den Kosten befreit werden.

Die Schulungen finden ausschließlich online statt.

Verfahrensablauf
  • Die Belehrung führen Sie online durch
  • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
  • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  • Bitte beachten Sie, dass die Belehrung zum Infektionsschutz für gewerbsmäßige Tätigkeiten kostenpflichtig ist. Die Bezahlung erfolgt per PayPal oder Kreditkarte.
  • Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie direkt nach Abschluss des Verfahrens bzw. bei kostenpflichtigen Belehrungen nach Abschluss des Bezahlvorgangs im NAVO-Portal (das ist das Portal, in dem die Belehrung erfolgt) zum Download.
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Voraussetzungen
  • Gewerbsmäßige (auch ehrenamtliche) Tätigkeit, bei der Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden.
  • Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Abs. 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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