Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburt
Ansprechpartner/in
Stadt Hessisch Oldendorf | |
Marktplatz 13 31840 Hessisch Oldendorf Telefon: 05152 782-0 Telefax: 05152 782-172 E-Mail: systemho@stadt-ho.deHomepage: https://www.hessisch-oldendorf.de | Info-Point: Mo.- Di.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr 13:30 Uhr - 16:00 Uhr Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr Bürgerbüro: Mo.- Di.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr Standesamt: Mo. - Mi.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr Do.: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr Übrige Dienststellen: Mo. - Fr.: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr zusätzlich Do.: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr nach Terminvereinbarung Tel.: 05152/782-0 |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.