Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Für die Entfernung von Gehölzen (Bäume, Hecken und Sträucher) kann eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises notwendig sein. Dies ist nicht auf die freie Landschaft beschränkt, sondern kann auch innerorts der Fall sein.
Insbesondere Fällungen, Rodungen und unsachgemäße Rückschnitte werden regelmäßig als Eingriffe und somit als nachteilige Veränderungen der Natur eingestuft. Ob der Eingriff erheblich ist, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Daher muss vor der Durchführung der Fäll-/Rückschnittmaßnahmen eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Hinweise zu geplanten Fällungen/Entfernungen:
- Die Fällung von Bäumen oder die Entfernung von Hecken sowie starke Rückschnitte unterliegen in der Regel zeitlichen Beschränkungen.
- Der Artenschutz ist grundsätzlich zu berücksichtigen (Überprüfung auf vorhandene Nester/Höhlen).
- Bei Eingriffen gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG erforderlich werden.
